Korporation
Walchwil
Bürger
Bürger
Bürger
Bürger
Gemeindeversammlung
An der Korporationsversammlung ist stimmberechtigt, wer seinen gesetzlichen Wohnsitz im Kanton Zug hat und die allgemeinen Voraussetzungen für die Stimmberechtigung gemäss der kantonalen Gesetzgebung erfüllt. Korporationsgenossen mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Walchwil steht das Stimmrecht nur zu, wenn sie beim Korporationsrat schriftlich und unter Angabe der jeweiligen aktuellen Wohnadresse angemeldet oder im Stimmregister als Korporationsbürger aufgeführt sind.
Versand / Publikation
Die in Walchwil wohnhaften Korporationsbürger/-innen, erhalten - soweit uns die Adressen bekannt sind - die Berichte und Anträge zugestellt. Weitere Exemplare können bei der Korporationskanzlei bezogen oder angefordert werden.
Ausserhalb der Gemeinde Walchwil wohnhafte Korporationsbürger/-innen erhalten die Gemeindevorlage ebenfalls zugestellt, sofern sie sich bei der Korporationskanzlei anmelden. Die Korporationsversammlungen werden jeweils im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert.
Genossenschaftsrecht
Die Voraussetzungen des Walchwiler Korporationsbürgerrechts sind in den aktuellen Statuten beschrieben.
An der Korporationsgemeindeversammlung vom 13. Mai 2019 stimmten die Bürgerinnen und Bürger einer Teilrevision der Statuten zu. Anstelle des bisherigen Namensprinzips gilt neu das Abstammungsprinzip für den Erwerb des Genossenrechts. Am 21. Mai 2019 genehmigte das Direktionssekretariat der Direktion des Innern diese Statuten, welche somit an diesem Tage in Kraft treten.
Danach sind Korporationsgenossen Bürgerinnen und Bürger, die infolge Geburt, Abstammung oder Adoption den Familiennamen eines der folgenden 6 Walchwiler Korporationsgeschlechter tragen oder unmittelbar, d.h. in direkter Linie von einer am 21. Mai 2019 bereits im Genossenschaftsregister eingetragenen Person abstammt.
Hürlimann
Rust
Müller
Enzler
Roth
Röllin
Genossenschaftsregister
Bisher
Ursprünglich galt in der Korporation Walchwil das sogenannte Namensprinzip: Korporationsbürgerin oder -bürger konnte nur werden, wer den Namen eines der 6 Korporationsgeschlechter trug. In dieser Form wurde das Namensprinzip seit 1996 nicht mehr angewandt. Eine Korporationsbürgerin, die einen Nicht-Korporationsbürger heiratete und dessen Namen annahm, behielt ihr Genossenrecht. Dieses konnte jedoch nicht ihren Kindern weitervererbt werden.
Aktuell
Eine gesuchstellende Person muss nachweisen, dass sie unmittelbar, das heisst in direkter Linie, von einer per 21. Mai 2019 im Genossenschaftsregister eingetragenen Person abstammt. Ob sie auch einen der 6 Geschlechternamen der Korporation Walchwil trägt, spielt seit der Statutenrevision von 19. Februar 1996 keine Rolle mehr.
Nachfolgend finden Sie unser Anmeldeformular zur Aufnahme ins Genossenschaftsregister der Korporation Walchwil. Der Antrag um deren Aufnahme kann nur erfolgen, wenn eine Person volljährig ist (§7, Abs. 2 der Statuten vom 21.05.2019).
Bitte senden Sie uns das Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an die Korporation Walchwil, Bahnhofstrasse 2, 6318 Walchwil. Daneben sind folgende Unterlagen einzureichen:
• Kopie Familienbüchlein der Eltern; wenn nicht mehr vorhanden, Personenstandsausweis (am Bürgerort erhältlich)
• Kopie eines amtlichen Dokumentes des Antragstellers/der Antragstellerin (ID-Karte oder Pass)
Statuten
Statuten vom 21. Mai 2019
StatutenStammgut
Das Korporationsgut besteht im unverteilten Stammgut und setzt sich aus Wald, Land, Liegenschaften, Kapitalien, Wasserversorgung, Quellen, Fischenzen und anderen Vermögenswerten zusammen. Das Korporationsgut soll den genössigen Nachkommen zurückgelassen werden und darf nicht geschmälert werden. Verkauf und Erwerb von Land werden in einem Reglement geregelt.